Satzung

§1 Name und Sitz


     (1)   Der Club führt den Namen „FotoClub-Vogtland“
 
     (2)   Sitz des Clubs ist Plauen

§2 Zweck

 
     (1)   Zweck des Clubs ist die Förderung und Pflege der Fotografie,
            insbesondere der Amateurfotografie, als Teil künstlerischer Volksbildung
            und die Propagierung der kulturellen Werte der Fotografie, sowie die
            Erschließung des fotografischen Erbes.
 
     (2)   Der Club unterstützt das auf die Wahrung und Verwirklichung
            humanistischer, sozialer, kultureller, ökologischer Interessen gerichtete
            Handeln seiner Mitglieder und ihr Wirksamwerden in der Öffentlichkeit.
 
     (3)   Die Verwirklichung des Clubzweckes erfolgt durch die Organisation
            von Wettbewerben und Ausstellungen, Seminaren, Arbeitstreffen, den
            Austausch von Bildkollektionen zwischen Clubs und der Weiterbildung
            seiner Mitglieder.
  

§3 Gemeinnützigkeit

 
     (1)   Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
            im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
            ordnung. Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
            wirtschaftliche Zwecke. 
 
     (2)   Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet 
            werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des 
            Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs
            fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
            werden.

  

§4 Geschäftsjahr

 
            Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
  

§5 Mitgliedschaft

 
    (1)   Mitglied können alle an der Fotografie interessierten natürlichen und
            juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. 
            Bei nicht volljährigen Personen ist die Zustimmung eines gesetzlichen
            Vertreters erforderlich.
 
     (2)   Der Club hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
             - Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
             - Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
               werden, die den Zweck des Clubs durch Geld- oder Sachspenden oder
               auf andere Weise unterstützt.
    
     (3)   Die Mitgliedschaft ist bei der Clubleitung zu beantragen, die über die
            Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung, ist der Antrag der
            Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung
            der Mitgliederversammlung ist endgültig.
 
     (4)   Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach
            Aushändigung dieser Satzung und des Mitgliedsausweises wirksam.
 
     (5)   Die Mitgliedschaft endet:

            a) mit dem Tod des Mitgliedes
            b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand; sie ist 
                nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
                Kündigung von 3 Monaten zulässig.
            c) durch Ausschluss aus dem Club
 
     (6)   Personen, die sich um die Fotografie oder um den FotoClub-Vogtland
            besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitglieder-
            versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
     (7)   Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es:

            a) in erheblichem Maß gegen die Clubinteressen, die Vereinssatzung 
                oder den Vereinszweck verstößt oder wenn es die Gemeinnützigkeit 
                des Clubs gefährdet.
            b) im Geschäftsjahr mehr als 1 Monat mit der Zahlung von Beiträgen
                oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im
                Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von
                14 Tagen seinen Verpflichtungen nachkommt.
 
     (8)   Der Ausschluss aus dem Club erfolgt durch Beschluss der Clubleitung.
            Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Erhalt des
            schriftlichen Ausschlussbescheides Berufung bei der Clubleitungeinlegen.
            Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Macht
            das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch 
            unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  

§6 Beiträge und Finanzen

 
     (1)   Der Club finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und projekt-
            bezogenen Fördermitteln.

     (2)   Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 3 EUR und wird einmal jährlich jeweils
            im Januar des aktuellen Mitgliedsjahres kassiert. Scheidet ein Mitglied vor 
            Ablauf dieses Jahres aus, wird der zu viel gezahlte Beitrag zurückerstattet.
            Über die Höhe des Monatsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

§7 Organe

 
     Die Organe des Clubs sind: 1. Die Clubleitung
                                             2. Die Mitgliederversammlung
 

§8 Clubleitung

 
     (1)   Der Clubleitung des Clubs besteht aus dem
            - Clubleiter
            - stellvertretender Clubleiter
            - Kassierer
 
     (2)   Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei 
            Clubleitungsmitglieder gemeinsam vertreten.
 
     (3)   Die Clubleitung wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 
            2 Jahren gewählt. Sie bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
            Scheidet ein Mitglied der Clubleitung während der Amtsperiode aus, wählt
            die Clubleitung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
            ausgeschiedenen Clubleitungsmitgliedes.
  

§9 Mitgliederversammlung

 
     (1)   Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder
            des Clubs.
    
     (2)   Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Clubleiter oder dem
            stellvertretenden Clubleiter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 
            2 Wochen durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist 
            die von der Clubleitung festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
 
     (3)   Der Clubleitung hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
            einzuberufen, wenn das Clubinteresse es erfordert oder wenn mindestens
            ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des
            Zweckes und der Gründe fordern.
 
     (4)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
            a) Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr
            b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Clubleitung und deren
                Entlastung
            c) Wahl der Clubleitung
            d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
            e) Beschlüsse über Veränderung der Satzung und der Vereinsauflösung
            f)  Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss 
                durch die Clubleitung

     (5)   Stimmberechtigt ist jedes Mitglied
 
     (6)   Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit 
            einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheits-
            beschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmungen
            über Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen.
 
     (7)   Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
            das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  

§10  Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 
            Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines
            bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, nach Begleichung aller 
            Verpflichtungen, an die Volkssolidarität Plauen/Oelsnitz e.V., die es
            unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Amateurfotografie oder
            zur Pflege des fotografischen Erbes zu verwenden hat.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 7. März 2013.

 
 
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