Satzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Club führt den Namen „FotoClub-Vogtland“
(2) Sitz des Clubs ist Plauen
§2 Zweck
(1) Zweck des Clubs ist die Förderung und Pflege der Fotografie,
insbesondere der Amateurfotografie, als Teil künstlerischer Volksbildung
und die Propagierung der kulturellen Werte der Fotografie, sowie die
Erschließung des fotografischen Erbes.
insbesondere der Amateurfotografie, als Teil künstlerischer Volksbildung
und die Propagierung der kulturellen Werte der Fotografie, sowie die
Erschließung des fotografischen Erbes.
(2) Der Club unterstützt das auf die Wahrung und Verwirklichung
humanistischer, sozialer, kultureller, ökologischer Interessen gerichtete
Handeln seiner Mitglieder und ihr Wirksamwerden in der Öffentlichkeit.
humanistischer, sozialer, kultureller, ökologischer Interessen gerichtete
Handeln seiner Mitglieder und ihr Wirksamwerden in der Öffentlichkeit.
(3) Die Verwirklichung des Clubzweckes erfolgt durch die Organisation
von Wettbewerben und Ausstellungen, Seminaren, Arbeitstreffen, den
Austausch von Bildkollektionen zwischen Clubs und der Weiterbildung
seiner Mitglieder.
von Wettbewerben und Ausstellungen, Seminaren, Arbeitstreffen, den
Austausch von Bildkollektionen zwischen Clubs und der Weiterbildung
seiner Mitglieder.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
ordnung. Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
wirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können alle an der Fotografie interessierten natürlichen und
juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Bei nicht volljährigen Personen ist die Zustimmung eines gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Bei nicht volljährigen Personen ist die Zustimmung eines gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
(2) Der Club hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die den Zweck des Clubs durch Geld- oder Sachspenden oder
auf andere Weise unterstützt.
(3) Die Mitgliedschaft ist bei der Clubleitung zu beantragen, die über die
Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung, ist der Antrag der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung
der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach
Aushändigung dieser Satzung und des Mitgliedsausweises wirksam.
Aushändigung dieser Satzung und des Mitgliedsausweises wirksam.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand; sie ist
nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigung von 3 Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Club
(6) Personen, die sich um die Fotografie oder um den FotoClub-Vogtland
besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitglieder-
versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitglieder-
versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es:
a) in erheblichem Maß gegen die Clubinteressen, die Vereinssatzung
oder den Vereinszweck verstößt oder wenn es die Gemeinnützigkeit
a) in erheblichem Maß gegen die Clubinteressen, die Vereinssatzung
oder den Vereinszweck verstößt oder wenn es die Gemeinnützigkeit
des Clubs gefährdet.
b) im Geschäftsjahr mehr als 1 Monat mit der Zahlung von Beiträgen
oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im
Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von
Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von
14 Tagen seinen Verpflichtungen nachkommt.
(8) Der Ausschluss aus dem Club erfolgt durch Beschluss der Clubleitung.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Erhalt des
schriftlichen Ausschlussbescheides Berufung bei der Clubleitungeinlegen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Erhalt des
schriftlichen Ausschlussbescheides Berufung bei der Clubleitungeinlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Macht
das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§6 Beiträge und Finanzen
(1) Der Club finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und projekt-
bezogenen Fördermitteln.
(2) Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 3 EUR und wird einmal jährlich jeweils
im Januar des aktuellen Mitgliedsjahres kassiert. Scheidet ein Mitglied vor
Ablauf dieses Jahres aus, wird der zu viel gezahlte Beitrag zurückerstattet.
Über die Höhe des Monatsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
bezogenen Fördermitteln.
(2) Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 3 EUR und wird einmal jährlich jeweils
im Januar des aktuellen Mitgliedsjahres kassiert. Scheidet ein Mitglied vor
Ablauf dieses Jahres aus, wird der zu viel gezahlte Beitrag zurückerstattet.
Über die Höhe des Monatsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7 Organe
Die Organe des Clubs sind: 1. Die Clubleitung
2. Die Mitgliederversammlung
§8 Clubleitung
(1) Der Clubleitung des Clubs besteht aus dem
- Clubleiter
- stellvertretender Clubleiter
- Kassierer
(2) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei
Clubleitungsmitglieder gemeinsam vertreten.
Clubleitungsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Die Clubleitung wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
2 Jahren gewählt. Sie bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied der Clubleitung während der Amtsperiode aus, wählt
die Clubleitung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Clubleitungsmitgliedes.
2 Jahren gewählt. Sie bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied der Clubleitung während der Amtsperiode aus, wählt
die Clubleitung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Clubleitungsmitgliedes.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder
des Clubs.
des Clubs.
(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Clubleiter oder dem
stellvertretenden Clubleiter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
2 Wochen durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist
die von der Clubleitung festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
stellvertretenden Clubleiter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
2 Wochen durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist
die von der Clubleitung festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Der Clubleitung hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Clubinteresse es erfordert oder wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des
Zweckes und der Gründe fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Clubleitung und deren
Entlastung
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Clubleitung und deren
Entlastung
c) Wahl der Clubleitung
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlüsse über Veränderung der Satzung und der Vereinsauflösung
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
durch die Clubleitung
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
durch die Clubleitung
(5) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied
(6) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheits-
beschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmungen
über Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen.
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheits-
beschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmungen
über Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, nach Begleichung aller
Verpflichtungen, an die Volkssolidarität Plauen/Oelsnitz e.V., die es
bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, nach Begleichung aller
Verpflichtungen, an die Volkssolidarität Plauen/Oelsnitz e.V., die es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Amateurfotografie oder
zur Pflege des fotografischen Erbes zu verwenden hat.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 7. März 2013.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 7. März 2013.
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